Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden damit einzig der Bauabschlag für die strittige Spritzbeton-Nagelwand, die in diesen Zusammenhang im Rahmen der Wiederherstellung angeordneten Aufforstungen sowie der im Rahmen der Wiederherstellung angeordnete Rückbau der quer zum K.________weg erstellten Blocksteinmauer. 10 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 5/10 BVD 110/2021/118