Die Vorinstanz hat sodann hinsichtlich der Spritzbeton-Nagelwand aus Gründen der Hangstabilität auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Rückbau verzichtet. Schliesslich hat sie hinsichtlich der quer zum K.________weg erstellten Blocksteinmauer zwar die Wiederherstellung durch Rückbau angeordnet, den Beschwerdeführern diesbezüglich jedoch noch Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gegeben, da diese nicht Teil des Baugesuchs und damit des verfügten Bauabschlags war.