Daneben bringen sie noch vor, dass die Blocksteinmauer seit Jahren bestehe. Kein Thema ist dagegen der vom Regierungsstatthalteramt erteilte Bauabschlag für die Vergrösserung des Abstellplatzes und die damit angeordnete Wiederherstellung (Böschung durch Aufschüttung ab einem durchgehenden Abstand von drei Metern zum asphaltierten Bereich der Strasse); weder ausdrücklich noch sinngemäss lässt sich den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer dagegen wehren würden. Diesbezüglich haben sie den Entscheid damit akzeptiert und nicht zum Inhalt des Beschwerdeverfahrens gemacht.