dass für die Notmassnahmen keine Baubewilligung benötigt werde, zielen sie sinngemäss auch auf den verfügten Bauabschlag ab. Insgesamt zweifeln sie damit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids an, was als sinngemässen Antrag auf Aufhebung dieses Entscheids interpretiert werden kann. Was die Begründung anbelangt, so beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführer darauf, dass sie die strittige Stützmauer aufgrund der unmittelbaren Gefahrensituation im Rahmen einer Notaktion erstellt hätten, die Gefahr des Hangrutsches von allen Fachstellen anerkennt worden sei, man trotzdem auf der Aufforstung von 48 m2 gerodeten Waldes bestehe und die Blocksteinmauer seit Jahren bestehe.