Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 10. August 2021 die Sistierung des Bauabschlags und der Wiederherstellung aufgrund weiterer Abklärungen mit den Ämtern. Mit Verfügung vom 12. August 2021 machte das Rechtsamt die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Der angefochtene Bauabschlag sei daher noch nicht rechtskräftig und die verfügten Wiederherstellungsanordnungen müssten während des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht umgesetzt werden. Das Rechtsamt gehe davon aus, dass damit dem Wunsch der Beschwerdeführer auf Sistierung des Bauabschlags und der Wiederherstellung bereits entsprochen sei. Ohne anderweitigen Gegenbericht bis