Die mit dem vorliegenden Gesamtbauentscheid ausschliesslich die Blocksteinmauer betreffend angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen gemäss vorstehender Ziffer 1.3.1 werden aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung hierfür einreicht. Über die restlichen Bestandteile des Bauvorhabens wird im vorliegenden Gesamtbauentscheid entschieden, womit ein erneutes nachträgliches Baugesuch für diese Bestandteile ausgeschlossen ist.»