1.3.2 Bis spätestens innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides ist Waldboden zuzuführen und ab einem durchgehenden Abstand von drei Metern zum asphaltierten Bereich der Strasse (K.________weg) mit einer Böschung von 1:1 aufzuschütten. Die Böschung ist in geeigneter Form gegen Auswaschungen zu schützen. Für die Beschaffung des Waldbodens ist die Waldabteilung Alpen vorgängig zu kontaktieren. 1.3.3 Bis spätestens innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides ist die ohne Bewilligung gerodete Waldfläche vollumfänglich wieder aufzuforsten. Die Aufforstung hat unter der Anleitung und Weisung des zuständigen Försters zu erfolgen.