16a RPG1 noch unter den Ausnahmetatbeständen nach Art. 24 ff. RPG als bewilligungsfähig beurteilte, und den ebenfalls negativen Amtsberichts der Waldabteilung Alpen vom 21. Januar 2021 zur beantragten Ausnahmebewilligung für die Rodung und Ersatzaufforstung sowie für die Unterschreitung des Waldabstandes erteilte das Regierungsstatthalteramt mit Gesamtentscheid vom 15. Juni 2021 den Bauabschlag. Zudem ordnete die Vorinstanz in diesem Entscheid die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wie folgt an: «1.2 Auf den Rückbau der folgenden Bauteile wird verzichtet: 1.2.1 Spritzbetonwand mit Ankerbohrung und der durch Spritzbeton verdeckten Blocksteinmauer.