Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/118 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Oktober 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Adelboden, Gemeindeverwaltung, Zelgstrasse 3, Postfach 193, 3715 Adelboden Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 15. Juni 2021 (eBau Nummer 2020-2736/8861; Sicherung und Ersatz Blocksteinmauer durch Spritzbeton-Nagelwand. Vergrösserung des bestehenden Umschlag- und Abstellplatzes. Waldrodung und Ersatzaufforstung) und Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 10. März 2021 (G.-Nr. 2020.DIJ.2736/8861) I. Sachverhalt 1. Am 18. Mai 2020 wurde von Vertretern der Gemeinde und der Waldabteilung Alpen des Kantons eine illegale Rodung auf der damaligen Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. H.________ (heute Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. I.________) im Eigentum der Beschwerdeführer festgestellt. Ohne Vorliegen einer Baubewilligung wurde ein bestehender Abstellplatz bergseitig mittels Neubaus einer Spritzbeton-Nagelwand zu Lasten von Waldareal vergrössert. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 forderte die Gemeinde Adelboden den Beschwerdeführer 2 auf, auf dem Waldareal mittels verschiedener Massnahmen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, wobei aus Gründen der Hangstabilität auf einen Rückbau der Spritzbeton-Nagelwand inkl. den Ankerbohrungen verzichtet wurde. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. 1/10 BVD 110/2021/118 Die Beschwerdeführer reichten am 16. November 2020 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für die Sicherung und den Ersatz der Blocksteinmauer durch eine Spritzbeton- Nagelwand zur Hangsicherung, die Vergrösserung des bestehenden Umschlag- und Abstellplatzes für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Waldrodung und Ersatzaufforstung auf Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Vorhaben gingen keine Einsprachen ein. Gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 10. März 2021, worin dieses das Vorhaben weder unter dem Titel der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG1 noch unter den Ausnahmetatbeständen nach Art. 24 ff. RPG als bewilligungsfähig beurteilte, und den ebenfalls negativen Amtsberichts der Waldabteilung Alpen vom 21. Januar 2021 zur beantragten Ausnahmebewilligung für die Rodung und Ersatzaufforstung sowie für die Unterschreitung des Waldabstandes erteilte das Regierungsstatthalteramt mit Gesamtentscheid vom 15. Juni 2021 den Bauabschlag. Zudem ordnete die Vorinstanz in diesem Entscheid die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wie folgt an: «1.2 Auf den Rückbau der folgenden Bauteile wird verzichtet: 1.2.1 Spritzbetonwand mit Ankerbohrung und der durch Spritzbeton verdeckten Blocksteinmauer. 1.3 Die Gesuchsteller haben auf ihre Kosten den rechtmässigen Zustand wie folgt wiederherzustellen: 1.3.1 Bis spätestens innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides ist die ohne Baubewilligung quer zum K.________weg erstellte Blocksteinmauer im nördlichen Bereich des Platzes zurückzubauen und das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen. Soweit die Blocksteinmauer unter das wiederherzustellende ursprüngliche Terrain zu liegen kommt, kann dieses belassen werden. 1.3.2 Bis spätestens innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides ist Waldboden zuzuführen und ab einem durchgehenden Abstand von drei Metern zum asphaltierten Bereich der Strasse (K.________weg) mit einer Böschung von 1:1 aufzuschütten. Die Böschung ist in geeigneter Form gegen Auswaschungen zu schützen. Für die Beschaffung des Waldbodens ist die Waldabteilung Alpen vorgängig zu kontaktieren. 1.3.3 Bis spätestens innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides ist die ohne Bewilligung gerodete Waldfläche vollumfänglich wieder aufzuforsten. Die Aufforstung hat unter der Anleitung und Weisung des zuständigen Försters zu erfolgen. 1.3.4 Die Aufforstungsfläche ist mit einem stabilen und beständigen Holzzaun gegenüber der Parkplatzfläche abzuzäunen. Die Abzäunung hat bis spätestens innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides zu erfolgen. 1.3.5 Innerhalb und in unmittelbarer Umgebung der Aufforstungsfläche müssen invasive Neophyten bis zur erfolgenden Abnahme bekämpft werden. Die aufzuforstende Fläche ist regelmässig (mindestens zweimal jährlich) zu kontrollieren. 1.3.6 Der Forstdienst ist im Sommer 2024 und bis spätestens 30. September 2024 zu einer Abnahme einzuladen. Der Forstdienst wird anschliessend zu Handen der Baupolizeibehörde der Gemeinde Adelboden eine Vollzugsmeldung verfassen, sofern die Massnahmen korrekt ausgeführt und die Ersatzaufforstung als gesichert beurteilt werden kann. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2/10 BVD 110/2021/118 Die mit dem vorliegenden Gesamtbauentscheid ausschliesslich die Blocksteinmauer betreffend angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen gemäss vorstehender Ziffer 1.3.1 werden aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung hierfür einreicht. Über die restlichen Bestandteile des Bauvorhabens wird im vorliegenden Gesamtbauentscheid entschieden, womit ein erneutes nachträgliches Baugesuch für diese Bestandteile ausgeschlossen ist.» 2. Gegen diesen Entscheid vom 15. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Dabei bringen sie vor, sie hätten sich für den Weg der Beschwerde entschieden, damit sich die BVD als unabhängige Instanz ein Bild des Sachverhaltes und der Verhältnismässigkeit dieses Beschlusses machen könne. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe von 27. Juli 2021 verzichtet das Regierungsstatthalteramt auf eine Stellungnahme und verweist auf die Vorakten und den angefochtenen Entscheid. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 12. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde stellt mit Eingabe vom 19. August 2021 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 10. August 2021 die Sistierung des Bauabschlags und der Wiederherstellung aufgrund weiterer Abklärungen mit den Ämtern. Mit Verfügung vom 12. August 2021 machte das Rechtsamt die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Der angefochtene Bauabschlag sei daher noch nicht rechtskräftig und die verfügten Wiederherstellungsanordnungen müssten während des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht umgesetzt werden. Das Rechtsamt gehe davon aus, dass damit dem Wunsch der Beschwerdeführer auf Sistierung des Bauabschlags und der Wiederherstellung bereits entsprochen sei. Ohne anderweitigen Gegenbericht bis 24. August 2021 gehe das Rechtsamt daher davon aus, dass dem so sei und die Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt hätten. Innert Frist ging keine Eingabe der Beschwerdeführer ein. Mit Verfügung vom 13. September 2021 stellte das Rechtsamt die eingegangenen Stellungnahmen zu und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit einer Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 3 BauG , der aufgrund eines nachträglichen Baugesuchs ergangen ist. Dieser Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG4 kann laut Art. 11 Abs. 1 KoG – unabhängig von den geltend gemachten 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3/10 BVD 110/2021/118 Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die weiteren Verfügungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG wie jene des AGR – sowie baupolizeiliche Verfügungen können nach Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des Bauabschlags und der Wiederherstellungsverfügung durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Sie haben die Beschwerde fristgerecht eingereicht. c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG sodann bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen.6 Generell sind namentlich an Laieneingaben, wie vorliegend eine zu beurteilen ist, keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch von Laien wird jedoch erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.7 Dem Antragerfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.8 Was die Begründung betrifft, so genügt es, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Eingabe braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.9 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, aufgrund von Hangrutschungen hätten sie die bestehende Mauer vom Fundament bis zur Mauerkrone in einer Notaktion fachgerecht gesichert. Bereits im Jahr 2019 sei die Situation am Hang von örtlichen Revierförster als instabil beurteilt worden. Ohne die Befestigung der Mauer und der früheren Entlastungsholzung wäre die Mauer eingestürzt, was ihr Haus beschädigt hätte und für die Gemeinde Kosten zwecks Instandstellung der zerstörten Strasse bedeutet hätte. Sie hätten in einer Notmassnahme versucht ihr Hab und Gut zu schützen, im Glauben, dass für diese Aktion keine Bewilligung benötigt werde. Von allen Fachstellen werde die Gefahr des Hangrutsches anerkennt. Man beharre aber auf den 48 m2 Waldboden, welche zur Wiederherstellung der Blocksteinmauer gerodet worden seien. Sie hätten sich für den Weg der Beschwerde entschieden, damit sich die BVD als unabhängige Instanz ein Bild des Sachverhaltes und der Verhältnismässigkeit dieses Beschlusses machen könne. In Anbetracht der geringen Anforderungen an Laieneingaben vermögen die Beschwerdeführer die Anforderungen an Art. 32 Abs. 2 VRPG knapp zu erfüllen. Mit ihrem Anliegen, dass sich die BVD als unabhängige Instanz «ein Bild des Sachverhaltes und der Verhältnismässigkeit dieses Beschlusses» macht, stellen sie sinngemäss die Verhältnismässigkeit der verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Frage. Mit dem Einwand, sie hätten geglaubt, 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17. 7 Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13. 8 Daum, a.a.O., Art. 32 N. 18. 9 Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22. 4/10 BVD 110/2021/118 dass für die Notmassnahmen keine Baubewilligung benötigt werde, zielen sie sinngemäss auch auf den verfügten Bauabschlag ab. Insgesamt zweifeln sie damit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids an, was als sinngemässen Antrag auf Aufhebung dieses Entscheids interpretiert werden kann. Was die Begründung anbelangt, so beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführer darauf, dass sie die strittige Stützmauer aufgrund der unmittelbaren Gefahrensituation im Rahmen einer Notaktion erstellt hätten, die Gefahr des Hangrutsches von allen Fachstellen anerkennt worden sei, man trotzdem auf der Aufforstung von 48 m2 gerodeten Waldes bestehe und die Blocksteinmauer seit Jahren bestehe. Auch wenn sich die Beschwerdeführer nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, kann den Ausführungen knapp entnommen werden, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Damit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.10 b) Vorliegend haben die Beschwerdeführer mit ihrem nachträglichen Baugesuch vom 16. November 2020 um die Bewilligung für die Sicherung und den Ersatz der Blocksteinmauer durch eine Spritzbeton-Nagelwand zur Hangsicherung und um die Vergrösserung des bestehenden Umschlag- und Abstellplatzes für landwirtschaftliche Fahrzeuge ersucht. Die Vorinstanz erteilte beiden Bauvorhaben den Bauabschlag. Die Beschwerde der Beschwerdeführer enthält nur Einwände zur realisierten Spritzbeton-Nagelwand, welche aus Sicht der Beschwerdeführer als Notmassnahme gegen einen unmittelbar drohenden Hangrutsch realisiert wurde. Daneben bringen sie noch vor, dass die Blocksteinmauer seit Jahren bestehe. Kein Thema ist dagegen der vom Regierungsstatthalteramt erteilte Bauabschlag für die Vergrösserung des Abstellplatzes und die damit angeordnete Wiederherstellung (Böschung durch Aufschüttung ab einem durchgehenden Abstand von drei Metern zum asphaltierten Bereich der Strasse); weder ausdrücklich noch sinngemäss lässt sich den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer dagegen wehren würden. Diesbezüglich haben sie den Entscheid damit akzeptiert und nicht zum Inhalt des Beschwerdeverfahrens gemacht. Die Vorinstanz hat sodann hinsichtlich der Spritzbeton-Nagelwand aus Gründen der Hangstabilität auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Rückbau verzichtet. Schliesslich hat sie hinsichtlich der quer zum K.________weg erstellten Blocksteinmauer zwar die Wiederherstellung durch Rückbau angeordnet, den Beschwerdeführern diesbezüglich jedoch noch Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gegeben, da diese nicht Teil des Baugesuchs und damit des verfügten Bauabschlags war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden damit einzig der Bauabschlag für die strittige Spritzbeton-Nagelwand, die in diesen Zusammenhang im Rahmen der Wiederherstellung angeordneten Aufforstungen sowie der im Rahmen der Wiederherstellung angeordnete Rückbau der quer zum K.________weg erstellten Blocksteinmauer. 10 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 5/10 BVD 110/2021/118 3. Spritzbeton-Nagelwand und damit im Zusammenhang stehende Aufforstung a) Obwohl die Beschwerdeführer selber ein nachträgliches Baugesuch eingereicht haben, bringen sie in der Beschwerde vor, sie seien davon ausgegangen, dass für die als Notmassnahme erstellte Spritzbeton-Nagelwand keine Baubewilligung benötigt werde. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 RPG). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlangen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bauvorhaben wie der Unterhalt und das Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 1b Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 BewD11). In Art. 6 BewD sind baubewilligungsfreie Vorhaben aufgezählt, wie beispielsweise Stützmauern bis zu 1.2 m Höhe (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Die Baubewilligungsfreiheit wird jedoch durch Art. 7 BewD wieder eingeschränkt. Nach Art. 7 Abs. 1 BewD ist ein Vorhaben baubewilligungspflichtig, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. In der Landwirtschaftszone sind daher auch die in Art. 6 BewD aufgezählten geringfügigen Vorhaben grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Die Baubewilligungspflicht besteht auch, wenn ein Bauvorhaben den Gewässerraum, den Wald oder Schutzgebiete bzw. -objekte betrifft (Art. 7 Abs. 2 BewD). Die vorliegende Spritzbeton-Nagelwand weist eine Höhe von deutlich über 1.2 m auf.12 Sie befindet sich zudem in der Landwirtschaftszone und verändert den Raum aufgrund ihrer Grösse erheblich. Schliesslich betrifft das Vorhaben den Wald. Die Baubewilligungspflicht der umstrittenen Stützmauer ist klar zu bejahen. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich um eine Notmassnahme aufgrund akuter Rutschgefahr gehandelt habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer diese unmittelbare Gefahr nicht im Ansatz belegen, ändert dies nichts an der Baubewilligungspflicht der strittigen Mauer. b) Ausser der fehlenden Baubewilligungspflicht bringen die Beschwerdeführer nichts gegen den von der Vorinstanz erteilten Bauabschlag für die erstellte Spritzbeton-Nagelwand vor. Dieser ist auch nicht zu beanstanden. So ist dieses Vorhaben im Rahmen des nachträglichen Baugesuchsverfahrens im realisierten Zustand zu beurteilen. Es handelt sich um eine Stützmauer, die gegen Osten hin freigelegt ist. In dieser Ausführung hatte sie primär die Vergrösserung des Abstellplatzes zum Ziel. Eine unmittelbare Gefahr durch einen Hangrutsch, welche ein sofortiges Handeln ohne Rücksprache mit den Behörden nötig gemacht hätte, vermögen die Beschwerdeführer wie erwähnt nicht zu belegen. Dass der Aspekt der Hangsicherung nicht der Hauptzweck war, zeigt sich nicht nur in den Aussagen der Beschwerdeführer, welche das Vorhaben auch mit der Knappheit der Abstellflächen für die landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Fahrzeuge begründeten.13 Auch hätte eine Stützmauer mit dem reinen Zweck der Hangsicherung anders ausgeführt werden können, indem diese etwa möglichst weitgehend und 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 12 Vgl. Bilder in den Vorakten, pag. 122 ff. 13 Vgl. Ausführungen in der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Oktober 2020, S. 2, Vorakten pag. 113. 6/10 BVD 110/2021/118 insbesondere auch zur Strasse hin durch Belassen der Böschung kaschiert worden wäre, wie dies nun mit der angeordneten Wiederherstellung bezweckt wird. Wie die Fachinstanzen (AGR und Waldabteilung) richtig beurteilen, erweist sich die Spritzbeton- Nagelwand in dieser Ausführung und als Stützmauer zwecks Vergrösserung des Abstellplatzes als nicht bewilligungsfähig. Die erstellte Spritzbeton-Nagelwand in der realisierten Form und der damit ermöglichte Abstellplatz werden landwirtschaftlich nicht benötigt, da gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) im Fachbericht vom 20. Januar 2021 auf dem Betrieb der Beschwerdeführer in Gebäude Nr. 22c zumindest teilweise Einstellfläche für nichtlandwirtschaftliche Nutzung verwendet wird, was einer Bewilligung von zusätzlicher Abstellfläche für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter dem Titel der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG entgegensteht. Sowohl eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG als auch eine Rodungsbewilligung scheitern einerseits an der fehlenden Standortgebundenheit des für die Realisierung eines erweiterten Abstellplatzes vorgesehenen Vorhabens (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG14, Art. 24 Bst. a RPG) als auch an überwiegenden entgegenstehenden Interessen (Interesse an der Walderhaltung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes). Letzteres ist u.a. auch der Grund, dass keine andere Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG möglich ist. Nähere Ausführungen zur materiellen Bewilligungsfähigkeit erübrigen sich, da dies – wie bereits erwähnt – auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht zu bestreiten scheinen, zumal im Rahmen der Wiederherstellungsanordnung auf den Rückbau der Spritzbeton-Nagelwand verzichtet wird. c) Die Beschwerdeführer erachten aber sinngemäss die im Zusammenhang mit der Wiederstellungsmassnahme angeordnete Aufforstung der nicht bewilligten Rodungsfläche im Bereich der Spritzbeton-Nagelwand als unverhältnismässig, ohne dies jedoch näher zu begründen. Die Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.15 Ausserhalb der Bauzone ist dieses Interesse aufgrund des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet besonders gross.16 Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.17 Die angeordnete Aufforstung der nicht bewilligten Rodungsfläche erweist sich als verhältnismässig. Sie ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung erforderlich. Schliesslich ist die Aufforstung ohne übermässigen Aufwand möglich und damit für die Beschwerdeführer zumutbar. Dass der Vertrauensgrundsatz verletzt worden wäre, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Damit ist die angeordnete Aufforstung rechtens. Dies gilt im Übrigen auch für die im Zusammenhang mit der Schaffung des Abstellplatzes angeordnete Aufschüttung zu einer Böschung, welche von den Beschwerdeführern – wie ausgeführt (E. 2b) – nicht bestritten wurde. 14 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9a. 16 Vgl. etwa BGE 1C_381/2020 vom 27. Juli 2021, E. 6.4. 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 7/10 BVD 110/2021/118 4. Quer zum K.________weg erstellte Blocksteinmauer a) Das Regierungsstatthalteramt hat mit dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 1.3.1) auch den Rückbau der quer zum K.________weg erstellten Blocksteinmauer im nördlichen Bereich des Platzes angeordnet und den Beschwerdeführern diesbezüglich Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gegeben. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. b) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde diesbezüglich lediglich vor, dass diese Blocksteinmauer bereits seit Jahren bestehe. Sie machen damit sinngemäss geltend, dass sie den Rückbau einer seit Jahren bestehenden Mauer als unzulässig bzw. als unverhältnismässig erachten. c) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).18 Die strittige Blocksteinmauer19 grenzt nordseitig an den erweiterten Abstellplatz. Es ist offensichtlich, dass diese einzig dazu dient, die Fläche des Abstellplatzes vom nördlich erhöhten Gelände abzugrenzen. Sie steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser begradigten Fläche und erweist sich aus denselben Gründen wie der Abstellplatz selber als nicht bewilligungsfähig (vgl. E. 3b). Sie ist weder landwirtschaftlich begründet noch steht sie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG offen. Im Rahmen der summarischen Prüfung erweist sich damit diese Blocksteinmauer ebenfalls als materiell rechtswidrig. d) Was den Einwand des langjährigen Bestehens anbelangt, so können die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So verwirkt der Anspruch bzw. die Pflicht der Behörden zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei materiell und formell rechtswidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst nach 30 Jahren nicht.20 Es ist daher irrelevant, wie lange die Blocksteinmauer schon besteht. Der Rückbau der Blocksteinmauer liegt schliesslich im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht. Die Ausführungen in E. 3c treffen auch auf die Blocksteinmauer zu, weshalb darauf verwiesen werden kann. 5. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des AGR vom 10. März 2021 als rechtmässig. Sie sind in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a. 19 Vgl. Fotos Vorakten pag. 130 f. 20 BGE 10_469/2019 und 10_483/2019 vom 28. April 2021 E. 5, zur Publikation vorgesehen. 8/10 BVD 110/2021/118 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 15. Juni 2021 und die Verfügung des AGR vom 10. März 2021 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.00 werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Adelboden, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 9/10 BVD 110/2021/118 allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 5 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10