Die geplante Sanierung des Hallenbades ist auch weder von weit her sichtbar noch gehen davon besonders starke Emissionen aus. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht an einer Anfahrtsroute des Bauvorhabens liegt, wird er auch nicht von durch das Bauvorhaben allenfalls hervorgerufenem Verkehr betroffen sein. Zusätzliche konkrete Interessen, die durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, bringt der Beschwerdeführer weder vor noch sind sie ersichtlich. Der Beschwerdeführer war daher nicht einsprachelegitimiert und die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten.