Die Eigenschaft des Steuerzahlers vermag jedoch gerade keine besondere Betroffenheit zu begründen; andernfalls wären sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Uetendorf einspracheberechtigt, was nicht dem von Art. 35a BauG verfolgten Normzweck – der Einschränkung der Popularbeschwerde – entspricht. Dabei ist auch die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Abgrenzung der Steuerzahler von Uetendorf gegenüber nichtkommunalen Steuerzahlern unerheblich, da lediglich die Steuerpflicht in der Gemeinde Uetendorf als Einsprachelegitimation nicht reicht. Die geplante Sanierung des Hallenbades ist auch weder von weit her sichtbar noch gehen davon besonders starke Emissionen aus.