e) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der G.________strasse D.________ (Parzelle Nr. A.________) befindet sich in einer Distanz von rund 320 m von der Bauparzelle Nr. F.________ entfernt, wo das Bauvorhaben realisiert werden soll. Die zweite Parzelle, welche sich ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers befindet (Parzelle Nr. B.________), liegt gar rund 860 m von der Bauparzelle entfernt.