durch die Zunahme des Verkehrs oder als Steuerzahler betroffen, ohne dass eine eigene, besondere Betroffenheit dargetan wird.11 Dass dadurch möglicherweise die meisten Steuerzahlenden und Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde vom Rechtsschutz und der Einsprachemöglichkeit ausgeschlossen sind, ist hinzunehmen und Folge der Unzulässigkeit der Populareinsprachen bzw. -beschwerden. Anders als bei der Beschwerde gegen kommunale Erlasse, kommunale Wahl- und Abstimmungssachen und weitere kommunale Beschlüsse (vgl. Art. 65a-65c bzw. 79a-79c VRPG), die einen weiter gefassten Kreis von legitimierten Personen kennen, erfordert die Einsprache gegen Verfügungen eine unmittelbare Betroffenheit.12