Einsprachen, mit welchen ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen, Interessen Dritter oder bloss mittelbare Interessen geltend gemacht werden, ohne dass glaubhaft dargetan wird, dass man selber unmittelbar und stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, sind unzulässig.10 Es genügt deshalb nicht, wenn nur allgemein geltend gemacht wird, es würden Immissionsgrenzwerte verletzt oder es werde das allgemeine Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigt oder man sei 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c