a) Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, er verfüge weder über besondere Rechte oder Pflichten gegenüber dem Hallenbad, noch sei er als Nachbar i.S.v. Art. 35 BauG in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Er sei deshalb nicht zur Einsprache legitimiert gewesen. b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Bauvorhaben stelle eine namhafte Belastung für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler der Gemeinde Uetendorf dar. Aufgrund dessen sei er als Steuerpflichtiger zur Einsprache berechtigt. Er habe zudem bereits gegen den Beschluss über die Finanzierung des Bauvorhabens Beschwerde geführt.