2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 14. Juni 2021 und den Bauabschlag des Bauvorhabens. Er macht insbesondere geltend, dass er als Steuerzahler der Gemeinde Uetendorf vom Bauvorhaben und dessen Kosten stärker betroffen sei als nichtkommunale Steuerzahler. Deshalb sei er sinngemäss sehr wohl einspracheberechtigt und der Regierungsstatthalter von Thun somit zu Unrecht nicht auf seine Einsprache eingetreten.