Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/117 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. August 2021 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2021/287 vom 11.01.2022). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Einwohnergemeinde Uetendorf, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalter von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 14. Juni 2021 (bbew 16/2021; Sanierung Hallenbad) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Januar 2021 bei der Gemeinde Uetendorf ein Baugesuch ein für die Sanierung des Hallenbads inkl. Garderoben und Haustechnik auf Parzelle Uetendorf Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN H). Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 14. Juni 2021 trat der Regierungsstatthalter von Thun nicht auf die Einsprache ein und erteilte die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 14. Juni 2021 und den Bauabschlag des Bauvorhabens. Er macht insbesondere geltend, dass er als Steuerzahler der Gemeinde Uetendorf vom Bauvorhaben und dessen Kosten stärker betroffen sei als nichtkommunale Steuerzahler. Deshalb sei er sinngemäss sehr wohl einspracheberechtigt und der Regierungsstatthalter von Thun somit zu Unrecht nicht auf seine Einsprache eingetreten. 1/6 BVD 110/2021/117 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Regierungsstatthalter von Thun beantragt mit Schreiben vom 19. Juli 2021 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid bzw. gegen den in Bezug auf die Einsprache des Beschwerdeführers erfolgten Nichteintretensentscheid zuständig. b) Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin eines Nichteintretensentscheids formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieses Entscheids befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird. Der Beschwerdeführer, der sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte, ist demzufolge zur Beschwerdeführung gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2. Einsprachelegitimation a) Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, er verfüge weder über besondere Rechte oder Pflichten gegenüber dem Hallenbad, noch sei er als Nachbar i.S.v. Art. 35 BauG in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Er sei deshalb nicht zur Einsprache legitimiert gewesen. b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Bauvorhaben stelle eine namhafte Belastung für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler der Gemeinde Uetendorf dar. Aufgrund dessen sei er als Steuerpflichtiger zur Einsprache berechtigt. Er habe zudem bereits gegen den Beschluss über die Finanzierung des Bauvorhabens Beschwerde geführt. c) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dem Beschwerdeführer fehle die besonders nahe Beziehung zur Streitsache gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG, da sein Grundstück mehr als 250 m von der Streitsache entfernt liege. Die besondere Nähe könne sodann auch nicht mit dem 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/6 BVD 110/2021/117 Umstand begründet werden, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde Steuern bezahle. Die Vorinstanz sei deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. d) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen und der Nachteil der betroffenen Person muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Einsprache Betroffener von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Einsprache.4 Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks. Ihre Einsprachebefugnis ist zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarinnen und Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m zum Bauvorhaben in der Regel zu Einsprachen und Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich insbesondere dort rechtfertigen, wo eine Baute von weit her sichtbar ist oder von der besonders starke Emissionen ausgehen, wie beispielsweise beim Betrieb eines Flughafens.5 Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann daher nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden.6 Der Kreis der zur Einsprache legitimierten Personen reicht so weit, wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden.7 Diese ist umso weniger offensichtlich, je grösser die Entfernung zwischen dem Baugrundstück und den Liegenschaften der Einsprechenden ist. Bei grösseren Distanzen müssen deshalb konkrete Interessen vorliegen und dargetan werden, die durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten und denen ein gewisses Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, eine Betroffenheit zu bejahen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Dabei genügt eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.8 Die Beeinträchtigung muss zudem aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Die Behauptung allein, man sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, reicht nicht, um die Einsprachebefugnis zu begründen.9 Einsprachen, mit welchen ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen, Interessen Dritter oder bloss mittelbare Interessen geltend gemacht werden, ohne dass glaubhaft dargetan wird, dass man selber unmittelbar und stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, sind unzulässig.10 Es genügt deshalb nicht, wenn nur allgemein geltend gemacht wird, es würden Immissionsgrenzwerte verletzt oder es werde das allgemeine Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigt oder man sei 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 m.H.; BVR 2013 S. 343 E. 4.1. m.w.H.; BGE 139 II 279 E. 2.2, 123 II 376 E. 2 5 BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1, VGE 22721/22725 vom 30. Mai 2007, E. 1.2.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17 Bst. b 6 BGE 140 II 214 E. 2.3 7 BGer 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013, E. 4.5.2 8 BGer 1C_107/2018 vom 30. August 2018, E. 4.1 m.w.H., 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3.3.1 9 BGer 1C_101/2016 vom 21. November 2016, E. 3.3 m.w.H. 10 BGE 135 II 172 E. 2.1, 123 II 376 E. 2, BVR 2006 S. 261 E. 2.2 f. und 2.5 3/6 BVD 110/2021/117 durch die Zunahme des Verkehrs oder als Steuerzahler betroffen, ohne dass eine eigene, besondere Betroffenheit dargetan wird.11 Dass dadurch möglicherweise die meisten Steuerzahlenden und Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde vom Rechtsschutz und der Einsprachemöglichkeit ausgeschlossen sind, ist hinzunehmen und Folge der Unzulässigkeit der Populareinsprachen bzw. -beschwerden. Anders als bei der Beschwerde gegen kommunale Erlasse, kommunale Wahl- und Abstimmungssachen und weitere kommunale Beschlüsse (vgl. Art. 65a-65c bzw. 79a-79c VRPG), die einen weiter gefassten Kreis von legitimierten Personen kennen, erfordert die Einsprache gegen Verfügungen eine unmittelbare Betroffenheit.12 e) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der G.________strasse D.________ (Parzelle Nr. A.________) befindet sich in einer Distanz von rund 320 m von der Bauparzelle Nr. F.________ entfernt, wo das Bauvorhaben realisiert werden soll. Die zweite Parzelle, welche sich ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers befindet (Parzelle Nr. B.________), liegt gar rund 860 m von der Bauparzelle entfernt. Aufgrund dieser Distanz und der Tatsache, dass bereits zwischen dem näher gelegenen Grundstück an der G.________strasse D.________ und der Bauparzelle mehrere Strassen und zahlreiche Gebäude liegen, ist der Beschwerdeführer nicht direkter Nachbar des Bauvorhabens. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht zudem keine konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Liegenschaft G.________strasse D.________ bzw. einen persönlichen und unmittelbaren konkreten Nachteil geltend. Er bringt nur in genereller Weise vor, er sei in der Gemeinde Uetendorf Steuerzahler und somit vom Bauvorhaben betroffen, welches seiner Ansicht nach hohe Kosten verursachen werde. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinen persönlichen Nachteil geltend. Es ist zwar nachvollziehbar, dass er als Steuerzahler Bauprojekten kritisch entgegensteht, welche seiner Ansicht nach zu hohen Ausgaben führen und schlussendlich durch die Steuerzahler der Gemeinde getragen werden müssen. Die Eigenschaft des Steuerzahlers vermag jedoch gerade keine besondere Betroffenheit zu begründen; andernfalls wären sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Uetendorf einspracheberechtigt, was nicht dem von Art. 35a BauG verfolgten Normzweck – der Einschränkung der Popularbeschwerde – entspricht. Dabei ist auch die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Abgrenzung der Steuerzahler von Uetendorf gegenüber nichtkommunalen Steuerzahlern unerheblich, da lediglich die Steuerpflicht in der Gemeinde Uetendorf als Einsprachelegitimation nicht reicht. Die geplante Sanierung des Hallenbades ist auch weder von weit her sichtbar noch gehen davon besonders starke Emissionen aus. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht an einer Anfahrtsroute des Bauvorhabens liegt, wird er auch nicht von durch das Bauvorhaben allenfalls hervorgerufenem Verkehr betroffen sein. Zusätzliche konkrete Interessen, die durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, bringt der Beschwerdeführer weder vor noch sind sie ersichtlich. Der Beschwerdeführer war daher nicht einsprachelegitimiert und die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten. f) Auf die übrigen materiellen Rügen des Beschwerdeführers kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 11 VGE 22730/22750 vom 31. August 2006 E. 2; BGer 1A.115/2005 vom 9. August 2005 12 VGE 100.2014.33U vom 23. September 2014 4/6 BVD 110/2021/117 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG13). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 14. Juni 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Uetendorf, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Thun, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 5/6 BVD 110/2021/117 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6