1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 14. Juni 2021 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 7. Juli 2020 / 10. August 2020 (bbew 104/2020) wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die noch offenen Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 12 715.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist der Regierungsstatthalter von Thun zuständig.