d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD26). Diese betragen gemäss Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 14. Juni 2021 (Ziff. 3.7) CHF 15 215.00, wobei ein bereits geleisteter Kostenvorschuss von CHF 2500.00 abzuziehen ist, womit der noch ausstehende Betrag CHF 12 715.00 beträgt.