Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten schliesslich anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Pläne genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf das von den Beschwerdeführenden beantragte verkehrstechnische Gutachten zur Verkehrssicherheit konnte daher ebenfalls verzichtet werden, da von diesem Beweismittel keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.24 21 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5, Lemma 4 und 6. 22 Vgl. Vorakten, pag. 82. 23 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5, Lemma 15. 24 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen.