b) Bei diesem Ausgang erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Auf die von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit diesen Rügen beantragten Beweismittel (Gutachten des Grundbuchgeometers zur Festlegung des natürlich gewachsenen Terrains, Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder OLK) konnte daher verzichtet werden. Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten schliesslich anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Pläne genügend überprüft bzw. festgestellt werden.