a) Zusammenfassend erweist sich das strittige Vorhaben als nicht bewilligungsfähig. Der Neubau unterschreitet den bei der Südwestfassade einzuhaltenden, grossen Grenzabstand. Zudem sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstands durch die drei unmittelbar an den K.________weg grenzenden Parkplätze nicht erfüllt. Damit ist der angefochtene Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 14. Juni 2021 aufzuheben und dem Vorhaben ist in Gutheissung der Beschwerde der Bauabschlag zu erteilen.