Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Art. 85 Abs. 2 SG, wonach pro Grundstück in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt wird. g) Insgesamt hat die Vorinstanz für die drei geplanten Parkplätze zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG erteilt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG sind zudem nicht erfüllt. Auch aus diesem Grund muss dem strittigen Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt werden. 5. Zusammenfassung, Beweismittel und Kosten