Aber auch ein öffentliches Interesse am Bauvorhaben begründet für sich gesehen noch keine besonderen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung.23 Eine Ausnahme lässt sich schliesslich nicht aus Gründen des Ortsbildes oder aus ästhetischen Gründen rechtfertigen. Auch sonst sind keine objektiven Besonderheiten erkennbar, die eine Unterschreitung des Strassenabstands durch die Pflichtparkplätze zwingend nötig machen würden.