ermöglicht eine reglementskonforme Bebauung der Parzelle auch unter Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften. Der blosse Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder einer besseren Lösung vermag ebenso wenig besondere Verhältnisse zu begründen wie das von der Vorinstanz erwähnte Gebot der haushälterischen Bodennutzung, welches als allgemeiner Grundsatz immer angeführt werden kann.21 Dass die Beschwerdegegnerin mit den geplanten Reiheneinfamilienhäusern Energie-Musterhäuser realisieren will22, stellt zwar ein öffentliches Interesse dar. Aber auch ein öffentliches Interesse am Bauvorhaben begründet für sich gesehen noch keine besonderen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung.23