Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.20 f) Vorliegend liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG und Art. 26 Abs. 1 BauG vor, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Die Lage und Form der Parzelle