e) Auf die beiden Pflichtparkplätze als Minimum kann die Beschwerdegegnerin beim vorliegend strittigen Bauvorhaben nicht verzichten. Dass eine Befreiung von der Erfüllung der Parkplatzpflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BauV möglich wäre, ist nicht erkennbar. Die im Strassenabstand geplanten Parkplätze können sodann aufgrund der starken Beanspruchung der Bauparzelle durch das strittige Bauvorhaben nicht einfach so vorschriftskonform verlegt werden. Es handelt sich daher bei den Pflichtparkplätzen in funktioneller Hinsicht nicht um leicht entfernbare Bauten, womit nicht von Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BauG gesprochen werden kann.