Zwei der drei umstrittenen Parkplätze sind mit anderen Worten als Minimum vorgeschrieben. Eine Befreiung von der Erfüllung der Parkplatzpflicht ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 BauV nur dann möglich, wenn die Bauherrschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (topographische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung) die verlangte Abstellfläche weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Die Befreiung ist zudem ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände drohen (Art. 55 Abs. 2 BauV).