d) Bei Abstellplätzen für Fahrzeuge handelt es sich um Kleinbauten, die technisch leicht entfernbar sind.16 Das Erfordernis der leichten Entfernbarkeit ist aber auch funktionell zu verstehen. Funktionell leicht entfernbar sind Bauten und Bauteile, die für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft entbehrlich sind oder ohne erheblichen Nachteil für diese Nutzung vorschriftskonform gestaltet (z.B. verlegt) werden können.17 Für die vorliegend geplanten drei Wohneinheiten besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Bandbreite von zwei bis sieben Abstellplätzen (Art. 51 Abs. 1 BauV18). Zwei der drei umstrittenen Parkplätze sind mit anderen Worten als Minimum vorgeschrieben.