Gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit stünden auf Seiten der Beschwerdegegnerin schlussendlich nur finanzielle Interessen, die nie hoch zu gewichten seien. Zur Klärung der Frage der Verkehrssicherheit sei ein verkehrstechnisches Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen zu erstellen. Schliesslich könnten die drei gesetzlich vorgeschriebenen Parkplätze nicht unabhängig vom Gesamtvorhaben betrachtet werden, weshalb nicht von einer Kleinbaute im Sinne von Art. 28 BauG gesprochen werden könne. Die Ausnahmebewilligung richte sich daher nach den Voraussetzungen von Art. 26 BauG, welche noch strenger seien.