Der grosse Grenzabstand von 11 m ist beim strittigen Bauvorhaben bei der Südwestfassade als besonnter Längsseite einzuhalten. Dieser wird deutlich unterschritten, womit der geplante Neubau gegen Art. 21 Abs. 1 GBR i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1.2 GBR verstösst. Dem Bauvorhaben ist bereits aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen. 4. Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands