e) Insgesamt verstösst die Anordnung des grossen Grenzabstands an der besonnten Schmalseite trotz klar unterschiedlicher Länge der Fassadenseiten und damit eindeutiger Bestimmbarkeit der besonnten Längsseite gegen Anhang 1 Ziff. 1.2 GBR. Diese Auslegung der Stadt ist rechtlich nicht haltbar. Dass die Stadt diesbezüglich eine entsprechende langjährige Praxis hätte, macht sie selber nicht geltend und wäre – selbst wenn sie dies geltend machen würde – auch in keiner Weise belegt. Vielmehr widerspricht diese Haltung ihrem eigenen Kommentar zu dieser Bestimmung. Der grosse Grenzabstand von 11 m ist beim strittigen Bauvorhaben bei der Südwestfassade als besonnter Längsseite einzuhalten.