Von einem annähernd quadratischen Grundriss kann hier nicht die Rede sein, weshalb gemäss Kommentar die besonnte Längsseite für den grossen Grenzabstand massgebend ist. Dieser Kommentar ist zwar rechtlich nicht bindend, er stellt aber dennoch ein gewichtiges Indiz dar, wie die Stadt ihre eigene Bestimmung verstanden haben will. Der Kommentar verdeutlicht, dass die Wahl der besonnten Schmalseite als für den grossen Grenzabstand massgebende Seite in Nachachtung des erwähnten Zwecks nur dann statthaft ist, wenn sie annähernd gleich lang ist wie die besonnte Längsseite und sich die Ausrichtung der primären Wohn- und Aufenthaltsbereiche daher nicht eindeutig festlegen lässt.