Zusätzlich ist zu beachten, dass die Stadt hier mit dem Zulassen des grossen Grenzabstands an der besonnten Schmalseite ihrem eigenen Kommentar zu Anhang 1 Ziff. 1.2 GBR widerspricht. Danach ist die für den grossen Grenzabstand massgebende Seite in der Regel eine besonnte Längsseite und kann nur in Ausnahmefällen – bei annähernd quadratischen Grundrissen – auch eine besonnte Schmalseite sein. Von einem annähernd quadratischen Grundriss kann hier nicht die Rede sein, weshalb gemäss Kommentar die besonnte Längsseite für den grossen Grenzabstand massgebend ist.