Die beiden weiteren Reiheneinfamilienhäuser reihen sich von dieser Seite gesehen sodann hinter dem ersten Haus ein und werden damit von diesem komplett verdeckt. Die Ansetzung des grossen Grenzabstands auf der südostseitigen Schmalseite ist daher aus wohnund arbeitshygienischer Sicht weitgehend wirkungslos und widerspricht somit dem Sinn und Zweck des grossen Grenzabstands. Damit die strittige Bestimmung von Anhang 1 Ziff. 1.2 GBR ihren Zweck erfüllen kann, muss der grosse Grenzabstand an der Südwestfassade als besonnter Längsseite eingehalten werden.