Er soll mit anderen Worten vorab sicherstellen, dass die primären Wohn- und Aufenthaltsbereiche der Menschen mit genügend Licht und Sonne versorgt werden. Da diese Räume in aller Regel – wie auch vorliegend (vgl. sogleich) – auf die besonnte Längsseite ausgerichtet sind, soll der grosse Grenzabstand grundsätzlich dort zur Anwendung gelangen. Wenn nun die Bauherrschaft, dem Wortlaut der strittigen Bestimmung folgend, in einem solchen Fall die für den grossen Grenzabstand massgebende Seite (mit Ausnahme der Nordseite) dennoch frei bestimmen und entsprechend eine Schmalseite wählen kann, so wird die Bestimmung zum grossen Grenzabstand seines Sinngehalts entleert.