Der Stadt ist daher insofern beizupflichten, als der reine Wortlaut dieser Bestimmung die Anordnung des grossen Grenzabstands an der Schmalseite eines Gebäudes nicht ausschliesst, solang es sich nicht um die Nordseite handelt. Das Abstützen einzig auf den Wortlaut führt aber – insbesondere bei klar bestimmbarer Längsseite wie dies hier der Fall ist – zu einem Ergebnis, welches in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck des grossen Grenzabstands steht. So kommt dem grossen Grenzabstand wohn- und arbeitshygienische Bedeutung zu.12 Er soll mit anderen Worten vorab sicherstellen, dass die primären Wohn- und Aufenthaltsbereiche der Menschen mit genügend Licht und Sonne versorgt werden.