Gemäss Anhang 1 Ziff. 1.2 GBR haben Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen auf einer Seite, aber nicht im Norden, einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Die Bestimmung gibt damit einzig vor, dass der grosse Grenzabstand nicht an der nordseitigen Fassade zur Anwendung gelangen darf. Der Stadt ist daher insofern beizupflichten, als der reine Wortlaut dieser Bestimmung die Anordnung des grossen Grenzabstands an der Schmalseite eines Gebäudes nicht ausschliesst, solang es sich nicht um die Nordseite handelt.