14 Abs. 1 Bst. b GBR) einzuhalten hat. Der Aussage der Stadt Thun und der Vorinstanz dagegen, wonach der Grenzabstand über die Strasse gemessen werden könne, kann nicht gefolgt werden, ist für den Grenzabstand doch stets der kürzeste Abstand zwischen dem Gebäude (projizierte Fassadenlinie) und der Parzellengrenze massgebend. Letztlich ist diese Aussage der Stadt aber vorliegend nicht von Relevanz, da südostseitig – wie ausgeführt – nur der Strassenabstand massgebend ist und dieser vom strittigen Neubau eingehalten ist.