c) Wie die Vorinstanz zwar richtig ausführt, ersetzen die gesetzlichen und reglementarischen Bauabstände von öffentlichen Strassen den Grenzabstand zur Strassenparzelle und erfüllen für Bauten, die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstandes.10 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das strittige Bauvorhaben südostseitig aufgrund des auf dieser Seite angrenzenden K.________wegs anstelle des Grenzund Gebäudeabstands einzig den massgebenden Strassenabstand von 4 m (Art. 14 Abs. 1 Bst. b GBR) einzuhalten hat.