b) Nach Art. 21 Abs. 1 GBR ist in der Wohnzone W2 ein grosser Grenzabstand von 11 m einzuhalten. Gemäss Anhang 1 Ziff. 1.2 GBR haben Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen auf einer Seite, aber nicht im Norden, einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen.