Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Bauinspektorat der Stadt könne der Grenzabstand über die Strasse gemessen werden und sei die Anordnung des grossen Grenzabstands an der Schmalseite eines Gebäudes durch das GBR8 nicht ausgeschlossen. Gemäss Praxis gehe der Abstand zur Strasse respektive zum Verkehrsraum dem Grenzabstand vor. Im vorliegenden Bauprojekt betrage dieser an der schmalsten Stelle 6.08 m, bis über die Strasse betrage die Distanz über 11.00 m.