Schliesslich stelle auch der Verweis, dass das Baureglement der Stadt Thun es nicht ausschliesse, den grossen Grenzabstand von der Schmalseite eines Gebäudes aus zu messen, eine zumindest fragwürdige Auslegung der rechtlichen Norm dar. In den Erläuterungen zum Baureglement werde explizit festgehalten, dass es sich bei der Messweise ab besonnter Schmalseite eines Gebäudes um einen Ausnahmefall handle, der nur bei annähernd quadratischen Gebäuden zur Anwendung gelangen solle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Allgemein bezwecke der grosse Grenzabstand mittels Sicherstellung genügender Besonnung eine Verbesserung der Wohnhygiene.