22 BMBV7, der vorsehe, dass der Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze des zu bebauenden Grundstücks selber sei. Diese Messweise birge zudem die Gefahr der Ungleichbehandlung von Bauvorhaben, da nicht alle Bauvorhaben an ein Strassengrundstück im Eigentum der Stadt Thun angrenzen würden. Schliesslich stelle auch der Verweis, dass das Baureglement der Stadt Thun es nicht ausschliesse, den grossen Grenzabstand von der Schmalseite eines Gebäudes aus zu messen, eine zumindest fragwürdige Auslegung der rechtlichen Norm dar.