a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der grosse Grenzabstand von 11 m werde nicht eingehalten. Die Vorinstanz verweise in ihrem Entscheid auf die angeblich gängige Praxis der Stadt Thun, wonach der grosse Grenzabstand über allfällige angrenzende Strassenparzellen zu messen sei, womit dieser vorliegend südseitig eingehalten werde. Diese angebliche Praxis widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 22 BMBV7, der vorsehe, dass der Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze des zu bebauenden Grundstücks selber sei.