Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Akten des Voranfrageverfahrens wurden den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August 2021 zugestellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatten sie damit Gelegenheit, sich hierzu zu äussern, was sie mit Eingabe vom 10. September 2021 auch machten. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihnen ist durch den Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden.