c) Indem sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Einsprachepunktes «Gewachsenes Terrain» auf Ermittlungen des ursprünglich gewachsenen Terrains mittels Geländeaufnahmen und Fotos der Umgebung durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Voranfrage bezog und diese Unterlagen im angefochtenen Entscheid als nachvollziehbar und plausibel bezeichnete, wurden diese Akten entscheidrelevant. Die Vorinstanz hätte den Einsprechenden daher Einsicht in diese Unterlagen gewähren müssen. Dies ist unterblieben, weshalb die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat.