a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz stütze sich bei ihrem Entscheid in wesentlichen Belangen auf eine Voranfrage der Beschwerdegegnerin. Diese sei aber im Zeitpunkt der Auflage des Bauprojekts nicht Teil der Akten und somit für sie nicht einsehbar gewesen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Ferner seien die Akten der Voranfrage zu edieren und ihnen zur Einsichtnahme zuzustellen.