Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer von CHF 297.40 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.35 Die Gemeinde hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 3862.50 zu bezahlen. III. Entscheid