Die Parteikosten werden vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 4159.90 (Honorar: CHF 3750.00, Kleinspesenpauschale: CHF 112.50, Mehrwertsteuer: CHF 297.40) beziffert. Sie gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig34 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte 29 Art. 11b Abs. 1 Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben